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Für die Aufstellung gasbetriebener Geräte in Fleischereien gelten die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes G 631 und der DIN 3378.
DVGW-Arbeitsblatt G 631 – 2012-03, Installation von gewerblichen Gasgeräten in Anlagen für Bäckerei und Konditorei, Fleischerei, Gastronomie und Küchen, Räucherei, Reifung, Trocknung sowie Wäscherei
Wenn die zum Betrieb der Gasgeräte notwendige stündliche Luftmenge 1/10 des Luftraumes des Aufstellungsraumes übersteigt, muss der Aufstellungsraum mit unverschließbaren Lüftungsöffnungen versehen sein.
Für eine Luftmenge von je 10 m³/h, die dem Raum zugeführt werden muss, muss ein wirksamer Lüftungsquerschnitt der notwendigen unverschließbaren Lüftungsöffnungen von mindestens 100 cm2 vorhanden sein. Der Mindestquerschnitt muss jedoch 150 cm2 betragen.
Die auf die Luftmenge bezogenen Nennwärmebelastungen dürfen jedoch
mit dem Gleichzeitigkeitsfaktor
multipliziert werden.
Unter Brennstelle ist jeder Brenner zu verstehen, der ein Einstellglied hat. Bei Zwangslüftung können die Lüftungsöffnungen so eingerichtet sein, dass sie während des Betriebes der lüftungstechnischen Anlage geschlossen sind.
Räume, in denen Feuerstätten aufgestellt sind, müssen so ausreichend belüftet sein, dass genügend Verbrennungsluft vorhanden ist und kein störender Unterdruck auftreten kann.
Räume, in denen Räucheranlagen aufgestellt sind, müssen zum Erreichen der Anforderungen eine nicht verschließbare Zuluftöffnung von mindestens 150 cm² haben.
Gasverbrauchseinrichtungen mit einer Nennwärmebelastung über 14 kW (bezogen auf Hi) sind an eine Abgasanlage nach Abschnitt 5.1.2 anzuschließen.
Abgase von Feuerstätten sind abzuführen:
Sind für die Raumentlüftung Dunsthauben vorhanden, so dürfen die Abgase der Feuerstätten durch diese mit abgeführt werden, wenn zusätzlich eine Sicherheitseinrichtung vorhanden ist, die bei Versagen der Absaugung die Gaszufuhr zum Brenner selbsttätig unterbindet.
Werden die Abgase mechanisch in einen Schornstein abgeführt, so dürfen keine weiteren Feuerstätten an den Schornstein angeschlossen werden.
Die Rauch- und Abgase von Räucheranlagen müssen über Rauchschornsteine ins Freie abgeführt werden.
Selbsttätige Abgasklappen nach DIN 3388 Teil 1 und Teil 2 und Strömungssicherungen dürfen nicht eingebaut werden.
Jede Räucheranlage muss einen eigenen Schornstein haben. Der Anschluss einer weiteren Räucheranlage oder einer anderen Gasfeuerstätte (z. B. Wurstkessel) des gleichen Betriebes an den Schornstein der Räucheranlage ist ausnahmsweise zulässig, wenn dadurch die Abgasführung nicht beeinträchtigt wird.
Gas-Technologien für Ihren Fleischereibetrieb sind platzsparend und umweltschonend.
Handbuch zu gasbasierten Geräten zum Brühen, Garen, Braten und Backen in Ihrer Fleischerei
Der Anschluss von Gasfeuerstätten an eine Abgasanlage muss möglich sein. Die dazugehörende Strömungssicherung gehört zum Lieferumfang. Ausgenommen sind Bratöfen als Einzelöfen mit einer Muffel (z. B. Leberkäsebratöfen) und Wasserbäder sowie Hockerkocher.
Die Austrittsöffnungen für Abgas, das nicht in eine Abgasanlage abgeführt wird, müssen so angebracht werden, dass das Bedienungspersonal weder gefährdet noch belästigt wird.
Der Abgasstutzen ist so auszuführen, dass Abgasrohre nach DIN V 18160-1 (2006-01) angeschlossen werden können.
Bei direkter Beheizung darf eine Strömungssicherung nicht eingebaut werden.
Bei zwangsweiser Rauchzuführung darf durch auftretende höhere Luftgeschwindigkeit am Raucheintritt in die Räucherkammer kein störender Einfluss auf den oder die Rauchkammerbrenner ausgeübt werden.
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